Helmut Brechot, Peter Brüssel, Bernd Frantzen, Oliver Gondolatsch, Kurt Schümmelfeder und Lutz Werker beantragen gemeinsam, dem Mitgliederrat das Vorschlagsrecht für den Vorstand zu entziehen und zugleich die Schwelle der notwendigen Unterstützer für Vorschläge aus der Mitgliedschaft auf 1.000 zu senken.
Ein Gastbeitrag von Jörg Heyer
§§ 18.3 b), 18.6 – Vorschlag Helmut Brechot, Peter Brüssel, Bernd Frantzen, Oliver Gondolatsch, Kurt Schümmelfeder, Lutz Werker
Die Vorschlagenden beantragen die Streichung der Regelung, wonach der Mitgliederrat für den Vorstand vorschlagsberechtigt ist. Im Ergebnis sollen Vorschläge für den Vorstand nur nach § 18.6 gemacht werden können, also indem die notwendige Anzahl von Mitgliedern Kandidaturen unterstützt. Dies sind im Falle des Vorstands bisher drei Prozent aller Mitglieder, also derzeit etwas über 3.300 Mitglieder; die Schwelle soll aber nach dem Vorschlag durch eine Änderung in § 18.6 auf 1.000 Mitglieder gesenkt werden.
Aus diesem Vorschlag und seiner Begründung spricht eine gewisse Unzufriedenheit mit bisherigen Vorschlägen des Mitgliederrats. Auch soweit man diese Unzufriedenheit nachvollziehen kann, leidet der Satzungsänderungsvorschlag unter dem Problem, dass Vorschläge für den Vorstand auf diesem Wege davon abhängen, dass sich genug Unterstützer hinter einem Kandidatenteam versammeln. Umgekehrt wäre durch die gesenkte Zahl der notwendigen Unterstützer die Wahrscheinlichkeit erheblich erhöht, dass die Mitgliederversammlung bei Vorstandswahlen eine echte Auswahl hat, indem mehr als ein Vorstandsteam antritt. Das mag man als Beitrag zur vereinsinternen Demokratie begrüßen. Um dieses Ziel zu erreichen und einen Qualitätswettbewerb wahrscheinlicher zu machen, würde allerdings die Absenkung der Unterstützerzahl ausreichen, es müsste nicht zugleich das Vorschlagsrecht des Mitgliederrats abgeschafft werden. Die bisher jedenfalls theoretisch gegebene Möglichkeit, dass in ruhigem Fahrwasser der Mitgliederrat einfach das amtierende Vorstandsteam ohne große Nebengeräusche vorschlägt, bestünde dann nicht mehr.
Im Ergebnis dürfte die Haltung des einzelnen Mitglieds zu diesem Vorschlag davon abhängen, ob es auf Dauer eine stabile Situation für realistisch hält, in der ein vom Mitgliederrat vorgeschlagener Vorstand und der Mitgliederrat konstruktiv im Vereinsinteresse zusammenarbeiten, oder ob es dem Mitgliederrat nicht zutraut, von seinem Vorschlagsrecht in sinnvoller Weise Gebrauch zu machen.
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