Dr. Carsten Wettich stellt sich 18 Monate nach seiner interimistischen Ernennung zum Vorstandsmitglied zur Wahl als Vizepräsident des 1. FC Köln. Das Präsidium und der Mitgliederrat sprechen sich für Wettichs Bestätigung im Amt aus. Diese würde bis zum Ende der gemeinsamen Amtszeit des amtierenden Vorstands im Herbst 2022 gelten. Eine etwaige Nichtwahl hätte hingegen rechtliche Folgen. Diese seien an dieser Stelle dargelegt.
Ein Gastbeitrag von Jörg Heyer
Wahl Vizepräsident
Kein unmittelbar rechtliches Thema ist demgegenüber die Wahl zur Besetzung des freien Postens im Vorstand, der nach dem Rücktritt von Jürgen Sieger im Dezember 2019 zunächst vom Mitgliederrat nach § 20.4 der Satzung mit Carsten Wettich besetzt wurde. Hier haben die Mitglieder das Privileg ihre Wahlentscheidung nach einer faktischen Probezeit von eineinhalb Jahren zu treffen, während der die Eignung (oder Nichteignung) des Kandidaten hinreichend zutage getreten sein dürfte.
Rechtlich interessanter ist die Frage, was passiert, wenn Carsten Wettich von der Mitgliederversammlung nicht gewählt wird. Dieser Fall ist in der Satzung nicht ausdrücklich geregelt. Carsten Wettich wäre dann wieder Mitglied des Mitgliederrats. Die Situation (freier Vorstandsposten) entspricht aber der in § 20.4 der Satzung, so dass man auch in diesem Fall annehmen darf, dass der Mitgliederrat für die – wiederum interimsmäßige – Besetzung des freigebliebenen Vorstandspostens bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung eines seiner Mitglieder zu entsenden hätte. Rechtlich wäre der Mitgliederrat nicht daran gehindert, erneut Carsten Wettich in den Vorstand zu schicken, sollten keine geeigneteren Kandidaten greifbar oder konsensfähig sein.
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