Der 1. FC Köln wird gegen die Wertung des 0:5 (0:2) bei Borussia Dortmund Protest einlegen. Die Geissböcke sehen in dem Eingriff des Video-Assistenten und die Entscheidung von Schiedsrichter Patrick Ittrich zum vorentscheidenden 0:2 einen “Regelverstoß” im Sinne der Spielordnung. Der Einspruch hat eine Chance auf Erfolg.
Dortmund/Köln – Der 1. FC Köln hat den Spielberichtsbogen für die Partie gegen den BVB nicht freigegeben. Sportchef Jörg Schmadtke kündigte stattdessen an, Protest gegen die Wertung des Spiels einlegen zu wollen, nachdem Ittrich und Video-Assistent Dr. Felix Brych den Treffer des 0:2 durch Sokratis gegeben hatte, obwohl die Partie bereits durch Ittrich unterbrochen worden war. Wir erklären, was die Statuten dazu sagen.
Was war passiert?
In der Nachspielzeit der ersten Halbzeit beim Stand von 0:1 aus Sicht des 1. FC Köln kämpften Sokratis und Dominique Heintz im Kölner Strafraum um einen Ball, den Andrej Yarmolenko per Eckball in den Strafraum getreten hatte. Sokratis schubste Heintz, der Timo Horn beim Fangen des Balls behinderte. Horn ließ das Leder fallen, Sokratis reagierte sofort und beförderte den Ball über die Linie.
Schiedsrichter Patrick Ittrich pfiff zunächst Offensivfoul und gab den Treffer nicht, konsultierte dann aber den Video-Assistenten Dr. Felix Brych. Dieser bewertete Sokratis’ Zweikampf gegen Heintz und den Einsatz gegen Horn als nicht regelwidrig. Daraufhin gab Ittrich das Tor durch Sokratis doch. Das Problem: Ittrich hatte das Spiel mit seinem Pfiff unterbrochen, ehe der Schuss von Sokratis zum Tor geführt hatte und somit ehe der Ball die Torlinie überquert hatte. Damit war das Spiel bereits unterbrochen und das Tor hätte nicht zählen dürfen.
Was sagt die Spielordnung?
Der 1. FC Köln beruft sich auf die Spielordnung der Deutschen Fußball-Liga und des Deutschen Fußball-Bundes. In Paragraph 13.1 heißt es: “Einsprüche gegen die Wertung von Bundesspielen müssen innerhalb von zwei Tagen nach Ablauf des Tages, an dem das Spiel stattgefunden hat, bei der DFB-Zentralverwaltung schriftlich eingelegt und in kurzer Form begründet werden.” In Paragraph 13.2c wird als möglicher Grund für einen Einspruch der “Regelverstoß des Schiedsrichters” angegeben, der dann gilt, “wenn der Regelverstoß die Spielwertung als verloren oder unentschieden mit hoher Wahrscheinlichkeit beeinflusst hat”. Über den Einspruch entscheidet in erster Instanz das Sportgericht.
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