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Gastbeitrag: “Der Mitgliederrat sucht Schutz vor den Mitgliedern”

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Dr. Jörg Heyer schreibt in seinem Gastbeitrag über die virtuellen Mitgliederversammlung. (Fotos: Ligafoto)

Jörg Heyer ist Rechtsanwalt, ehemaliges Mitglied von FC-Reloaded, Mitautor der 2012 neugefassten FC-Satzung und war von 2016 bis 2019 Mitglied des Aufsichtsrats der 1. FC Köln GmbH & Co. KGaA. In einem Gastkommentar schreibt der 55-jährige über die Möglichkeit einer virtuellen Mitgliederversammlung beim 1. FC Köln.

Ein kommentierender Gastbeitrag von Jörg Heyer

Der Widerstand des Mitgliederrats gegen eine virtuelle Mitgliederversammlung wirft eine Reihe von Fragen auf: Ist es undemokratisch, mehr Mitgliedern die Teilnahme an der Mitgliederversammlung zu ermöglichen? (nein) Drohen in diesem Fall vermehrt technische Pannen, Manipulationen und eine Klagewelle? (ebenfalls nein) Darf der Vorstand auch ohne Zustimmung des Mitgliederrats eine virtuelle Mitgliederversammlung einberufen? (ja) Und schließlich: Ist der Vorstand sogar verpflichtet, eine virtuelle Mitgliederversammlung einzuberufen? (vielleicht) Im Einzelnen:

Ist eine virtuelle Mitgliederversammlung undemokratisch?

Im Express ließ sich dieser Tage der Vorsitzende des Mitgliederrats zitieren, eine virtuelle Mitgliederversammlung sei “nicht demokratischer” als eine reine Präsenzversammlung, “sondern das genaue Gegenteil davon”, weil in der Online-Versammlung “Stimmungen und Reaktionen” verloren gingen. Mit diesem Standpunkt sowie einigen eher technischen Bedenken begründet der Mitgliederrat seine ablehnende Haltung gegenüber einer virtuellen Mitgliederversammlung.

Um nicht drumherum zu reden: Dieses Demokratieverständnis ist völlig absurd. So setzt in Deutschland das Wahlrecht keineswegs voraus, dass der Wähler zuvor an Wahlkampfveranstaltungen teilgenommen oder auch nur die Zeitung gelesen hat. Möglichst allen Wahlberechtigten die Stimmabgabe zu ermöglichen, liegt im Wesen und Interesse der Demokratie. Deswegen gibt es die Briefwahl. Natürlich gilt dasselbe für eingetragene Vereine, soweit deren Demokratiegehalt diskutiert wird: Demokratischer ist, wenn mehr Betroffene an der Willensbildung teilnehmen, nicht weniger. Der stolze Demokrat freut sich, wenn er mit möglichst großer Wahlbeteiligung gewählt wird. Undemokratisch ist dagegen, wenn man seinen Einfluss auf das Wahlverfahren nutzen will, um die Wahlbeteiligung im (vermeintlichen) Eigeninteresse zu drücken. Der amerikanische Präsident macht es vor.

Wenn es also möglich ist, dass das FC-Mitglied aus Braunschweig, Bern oder Boston seine Stimme online abgibt, sollte sich niemand aus Sorge um die Vereinsdemokratie dagegen sperren. Der FC wirbt seit vielen Jahren intensiv und mit großem Erfolg um Mitglieder auf der ganzen Welt. Die stillschweigende Unterstellung, Abwesenheit bei der Präsenz-Mitgliederversammlung drücke mangelndes Engagement aus, ist eine Zumutung für diejenigen, die ihre Verbundenheit mit dem FC durch die Mitgliedschaft ausdrücken, obwohl (oder sogar weil) sie wenig bis keine Gelegenheit haben, zu Mitglieder-Stammtischen, Heimspielen oder Präsenz-Mitgliederversammlungen zu kommen. Wenn es einen Weg gibt, diesen Mitgliedern die Teilnahme an der Willensbildung zu ermöglichen, steht es dem Verein und seinen Repräsentanten sehr gut zu Gesicht, sich darum intensiv zu bemühen. Aus vermeintlicher Sorge um die Vereinsdemokratie dagegen zu argumentieren, ist blamabel.

Vor diesem Hintergrund sei nur am Rande angemerkt, dass überdies die Prämisse, “Stimmungen und Reaktionen” gingen online verloren, an den Tatsachen weit vorbeigeht. “Stimmungen und Reaktionen” gibt es online zuhauf, wie jeder in allen möglichen sozialen Netzwerken beobachten kann, übrigens auch in zahlreichen Diskussionszirkeln um den FC herum. Das kann auch dem Mitgliederrat nicht entgangen sein.

Die seit längerem und auch in den letzten Monaten unverändert ablehnende Haltung des Mitgliederrats lässt zudem außer Betracht, dass in der Corona-Krise die Teilnahme an einer Präsenz-Mitgliederversammlung insbesondere den Angehörigen der Risikogruppen nicht zumutbar wäre. Auch diesen Mitgliedern schuldet der Verein das Bemühen um die Möglichkeit der Teilnahme an der Mitgliederversammlung, ohne dafür ihre Gesundheit zu gefährden. Und selbst wenn wir erwarten, dass die Corona-Krise irgendwann wieder vorbei ist: Was ist eigentlich mit älteren Mitgliedern, selbst wenn sie in Köln leben, denen irgendwann die Fahrt zur Mitgliederversammlung und der stundenlange Aufenthalt am Versammlungsort zu beschwerlich wird? Ist es wirklich demokratischer, diesen Menschen mangels vom Mitgliederrat wahrgenommenen vereinspolitischen Engagements die Teilnahme an Abstimmungen zu verwehren?

Welche Argumente gegen eine virtuelle Mitgliederversammlung sind noch zu hören?

Neben dem bereits untersuchten Demokratie-Argument stützt sich der Widerstand gegen eine virtuelle Mitgliederversammlung vor allem auf allgemeine Zweifel an der technischen Umsetzbarkeit sowie Sorgen vor Manipulationen (ein Schelm, wer Böses dabei denkt) und vor vermehrten Klagen gegen die Wirksamkeit von Beschlüssen der Mitgliederversammlung. Diese Argumente sind zwar vergleichsweise seriös, aber widerlegbar. Was ist davon im Einzelnen zu halten?

Sorge: allgemeine technische Undurchführbarkeit einer virtuellen Mitgliederversammlung

Unter dieser Überschrift werden diffuse, auch auf schlechte Erfahrungen bei früheren Mitgliederversammlungen zurückzuführende Zweifel daran zusammengefasst, dass die technischen Voraussetzungen für den reibungslosen Ablauf einer virtuellen Mitgliederversammlung hergestellt werden können.

Im Frühjahr 2020 hat es eine Vielzahl von virtuellen Hauptversammlungen börsennotierter Aktiengesellschaften gegeben. Diese Hauptversammlungen haben, soweit ersichtlich, nicht zu wesentlichen technischen Schwierigkeiten geführt (vgl. Noack, Blogbeitrag in: Rechtsboard Handelsblatt vom 10. Juli 2020). Das ist um so mehr bemerkenswerter, als im hochgradig regulierten Aktienrecht die Trauben für die fehlerfreie, gesetzeskonforme Durchführung von Hauptversammlungen wesentlich höher hängen als im vergleichsweise liberalen Vereinsrecht. Es ist ein Scheinargument, angesichts dessen unspezifisch die technische Durchführbarkeit einer virtuellen Mitgliederversammlung in Frage zu stellen. Kompetente Dienstleister und funktionsfähige Systeme gibt es genug.

Sorge: Es könnten Einzelne unter mehreren Identitäten Mitgliedsanträge ausfüllen, um (unter Inkaufnahme der entsprechend vervielfachten Mitgliedsbeiträge) mehrere Stimmen abgeben zu können.

Dazu ist anzumerken, dass erstens schon jetzt solche Manipulationsmöglichkeiten bestehen. Wenn das bisherige Verfahren der Aufnahme neuer Mitglieder nicht die Feststellung oder mindestens Plausibilisierung der Identität (z.B. durch Übersendung einer Ausweiskopie) vorsieht, könnten Einzelne oder Wenige, Liquidität vorausgesetzt, unter erfundenen Identitäten genug Mitgliedschaften sammeln um z.B. nach § 10.3 c. der Satzung außerordentliche Mitgliederversammlungen zu verlangen oder nach § 18.6 der Satzung Wahlvorschläge zu machen. Diese Gefahr scheint aber bisher niemanden so sehr zu stören, dass das Aufnahmeverfahren in diesem Sinne angepasst würde. Zweitens wäre diese Sorge durch eine solche Anpassung leicht auszuräumen. Es ist fadenscheinig, dass diese Bedenken erst im Zusammenhang mit der Möglichkeit einer virtuellen Mitgliederversammlung zur Sprache kommen.

Sorge: Es ist nicht sichergestellt, dass jedes Mitglied vor dem Bildschirm höchstpersönlich abstimmt.

Auch hier handelt es sich um ein Problem, das bei näherer Betrachtung nicht neu ist. Schon bisher ist weder gesichert, dass kein Nicht-Mitglied an der Mitgliederversammlung teilnimmt (der Mitgliedsausweis hat kein Bild, und ein amtlicher Ausweis wird nicht konsequent geprüft), noch dass jedes Mitglied seine Stimme selbst abgibt, denn es kann seinem Sitznachbarn das elektronische Stimmgerät in die Hand drücken oder seine Stimmkarte zum Ausfüllen geben. Das sind Ungewissheiten, die bisher schon im Interesse der Praktikabilität hingenommen werden. Was spricht dagegen, sie auch in Zukunft hinzunehmen, im zusätzlichen Interesse einer (noch) breiteren Teilhabe der Mitglieder? Außerdem: Selbst bei einer Bundestagswahl ist es praktisch möglich, dass im Einzelfall ein Briefwähler einem Dritten die Stimmabgabe überlässt, auch wenn er es nicht dürfte. Mangels realistischer Kontrollmöglichkeit wird die Gefahr solcher Wahlrechtsverstöße vom Gesetz hingenommen, denn die Alternative bestünde in der Abschaffung der Briefwahl. Muss es der FC mit der Stimmabgabe wirklich (noch) genauer nehmen als die Bundesrepublik bei Parlamentswahlen?

Sorge: Es könnte zu vermehrten Klagen gegen die Wirksamkeit von Beschlüssen der Mitgliederversammlung kommen.

Eine nähere Darstellung der Möglichkeiten von Vereinsmitgliedern, die Nichtigkeit von Beschlüssen der Mitgliederversammlung geltend zu machen, würde hier den Rahmen sprengen. Im Zusammenhang mit der virtuellen Mitgliederversammlung ist vor allem die Frage relevant, ob die Wahrscheinlichkeit erfolgreicher Klagen gegen die Gültigkeit von Beschlüssen der Mitgliederversammlung wegen Verfahrensfehlern bei der Online-Beschlussfassung steigt. Festgehalten werden kann, dass die Hürden für den Erfolg solcher Klagen hoch sind. Insbesondere verlangt die Rechtsprechung in der Regel, dass neben einem Verfahrensverstoß (wenn zum Beispiel nachgewiesen werden könnte, dass in einzelnen Fällen trotz tauglicher Zugangsbeschränkungen zur virtuellen Mitgliederversammlung Nicht-Berechtigte abgestimmt haben) auch dessen Relevanz für das Beschlussergebnis erkennbar ist. Danach würde es also für die Nichtigkeit eines Beschlusses nicht ohne weiteres ausreichen, dass ein Kläger die Abgabe von 100 Stimmen durch Nicht-Berechtigte nachweist, wenn der betroffene Beschluss auch ohne diese Stimmen gefasst worden wäre. Des Weiteren regelt § 13.2 der Satzung vorausschauend schon jetzt, dass im Falle hybrider Veranstaltungen insbesondere das Rede- und Fragerecht auf die präsenten Mitglieder beschränkt werden kann. In § 14.7 der Satzung werden für den Fall der virtuellen Mitgliederversammlung Nichtigkeitsklagen, die auf vom Verein nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachten technischen Fehlern beruhen, weitgehend ausgeschlossen. Etwaige Einwände, die virtuelle Mitgliederversammlung führe zu einer Klagewelle, lassen also Satzungsunkenntnis vermuten. Dessen ungeachtet sollten selbstverständlich auch im Falle der Durchführung einer virtuellen Mitgliederversammlung eingehende Überlegungen zur Vermeidung möglicher Verfahrensfehler angestellt werden.

Zwischenfazit

Eine virtuelle Mitgliederversammlung würde die Vereinsdemokratie nicht beeinträchtigen, sondern fördern. Sie wäre technisch durchführbar und würde keine nicht hinnehmbaren, zusätzlichen Manipulationsrisiken bewirken. Ein konkretes Risiko vermehrter Nichtigkeitsklagen gegen Beschlüsse der Mitgliederversammlung liegt nicht auf der Hand. Der Gedanke liegt nahe, dass die Abwehrhaltung des Mitgliederrats vorrangig dem Zweck dient, den Mitgliederrat vor den Mitgliedern zu schützen.

Könnte der Vorstand eine virtuelle Mitgliederversammlung anberaumen?

Die mit großer Mehrheit im Jahr 2012 verabschiedete Satzung schafft in § 13.2 für den Vorstand die Möglichkeit, eine virtuelle Mitgliederversammlung anzuberaumen, erfordert hierfür allerdings die Zustimmung des Mitgliederrats. Solange diese nicht erteilt ist, lässt die Satzung eine virtuelle Mitgliederversammlung nicht zu.

Allerdings hat sich die Rechtslage in der Corona-Krise geändert, jedenfalls für im Jahr 2020 stattfindende Mitgliederversammlungen. Nach § 5 Absatz 2 Nr. 1 des Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie vom 27. März 2020 bedarf der Vorstand für die Anordnung einer virtuellen Mitgliederversammlung im Jahr 2020 keiner Satzungsermächtigung. Demzufolge darf der Vorstand eines eingetragenen Vereins, in dessen Satzung kein Wort zur Möglichkeit virtueller Mitgliederversammlungen steht, eine solche nunmehr ohne weiteres anberaumen. Nichts anderes gilt für den FC, denn das Ziel der Covid-19-Gesetzgebung ist die Ermöglichung epidemiologisch unbedenklicher (Online-)Mitgliederversammlungen. Der durch das Gesetz bezweckte Handlungsspielraum des Vorstands des 1. FC Köln wird nicht dadurch eingeschränkt, dass die Satzung virtuelle Mitgliederversammlungen schon jetzt möglich macht, diese aber am politischen Widerstand des Mitgliederrats scheitern. Mit anderen Worten: Jedenfalls für das Jahr 2020 ist der Vorstand rechtlich dazu in der Lage, eine virtuelle Mitgliederversammlung einzuberufen, auch wenn der Mitgliederrat damit nicht einverstanden ist.

Es ergibt sich die Anschlussfrage:

Ist der Vorstand nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet, eine virtuelle Mitgliederversammlung einzuberufen?

Nach § 10.2 der Satzung soll die Mitgliederversammlung regelmäßig in den Monaten September bis November stattfinden. Es handelt sich um eine Sollvorschrift, von der aus sachlichen Gründen abgewichen werden kann. Als sachlicher Grund für die Verlegung der Mitgliederversammlung auf einen späteren Zeitpunkt käme hier aus epidemiologischen Gründen die Corona-Krise in Betracht. Dagegen spricht aber, dass der Gesetzgeber vor genau diesem Hintergrund die oben zitierte Möglichkeit geschaffen hat, virtuelle Mitgliederversammlungen auch ohne Satzungsermächtigung durchzuführen. Somit ist der Vorstand aus epidemiologischen Gründen nicht an der Einberufung der Mitgliederversammlung in den Monaten September bis November gehindert. Er ist insbesondere nicht gezwungen zu spekulieren, ob im ersten Halbjahr 2021 eine Präsenz-Mitgliederversammlung möglich sein wird.

Hinzu tritt ein berechtigtes Interesse der Mitglieder, zeitnah im Rahmen einer Mitgliederversammlung über die möglicherweise existenzgefährdenden Auswirkungen einer Krise von in der Vereinsgeschichte unbekannten Ausmaßen informiert zu werden und darüber zu diskutieren. Es würde der Vereinsdemokratie zur Ehre gereichen, diese Aussprache nicht erst ein Jahr nach Ausbruch der Krise zu ermöglichen. Das sollte in der Abwägung des Vorstands eine Rolle spielen. Auch wenn die Frage hier nicht abschließend geklärt werden kann, ob der Vorstand eine virtuelle Mitgliederversammlung einberufen muss, um nicht pflichtwidrig zu handeln: Er sollte es tun, aus Respekt vor den Mitgliedern, allen Mitgliedern.

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