Die Mitgliederversammlung des 1. FC Köln am 17. Juni wirft ihre Schatten auch in Form einiger Rechtsfragen voraus. Die Mitglieder werden über zahlreiche Satzungsänderungsanträge abstimmen und sollen Carsten Wettich zum Vizepräsidenten wählen. Außerdem führt der Verein erstmals eine rein virtuelle Mitgliederversammlung durch, und auch die Ausgestaltung des Verfahrens verdient eine rechtliche Würdigung.
Ein Gastbeitrag von Jörg Heyer *
Der nachfolgende Beitrag soll die Anträge und bevorstehenden Wahlen kommentieren, vor allem in rechtlicher Hinsicht, aber nicht nur. Die Antragstexte und -begründungen sowie weitergehende Anmerkungen sind jeweils verlinkt. Die nachfolgenden Kommentare geben dabei die persönliche (Rechts-)Auffassung des Verfassers wieder. Dies verbindet sich mit der Hoffnung, dass insbesondere die Autoren der unterschiedlichen Satzungsänderungsvorschläge etwaige Kritik an ihren Vorschlägen nicht übelnehmen mögen. Eine kontroverse Diskussion hierzu ist ausdrücklich erwünscht.
Alle Anträge zur Satzungsänderung findet Ihr in Ausgabe #16 des GeißbockEcho
1. Die Anträge des Vorstands
Die Mitgliederversammlung wird über ein Paket von Satzungsänderungsanträgen von Vorstand und Mitgliederrat zu entscheiden haben, die im Ergebnis, ohne in jedem Detail zu überzeugen, im Wesentlichen unschädlich, zum Teil auch für das Funktionieren der beabsichtigten Corporate Governance von Verein und KGaA erforderlich sind und aus der Sicht des Verfassers angenommen werden können.
Analyse: Hier geht’s zur ausführlichen Erläuterung von Jörg Heyer
2. Verpflichtung zur hybriden Mitgliederversammlung
Rüdiger Thormann und Bernd Johannwerner haben, jeder für sich, unterschiedliche Anträge mit dem Ziel gestellt, eine hybride Mitgliederversammlung, also die Verbindung aus Vor-Ort-Veranstaltung und virtueller Teilnahme, zum Regelfall zu machen bzw. die für sie bestehenden Hürden zu reduzieren. Die Frage der Durchführung hybrider Mitgliederversammlungen ist aus der Sicht des Verfassers für die Vereinsdemokratie und für die Zukunft des Vereins von außerordentlicher Bedeutung. Hybride Mitgliederversammlungen können helfen, das bestehende Dilemma zu durchbrechen, dass relativ kleine Gruppen und Strömungen innerhalb des Vereins auf Präsenzversammlungen, an denen nur ca. zwei bis fünf Prozent der Mitglieder teilnehmen, weit überproportionalen Einfluss auf die Wahlergebnisse nehmen können. Deshalb wäre es äußerst bedauerlich, sollte die Mitgliederversammlung die Gelegenheit versäumen, die hybride Mitgliederversammlung zum Regelfall zu machen.
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3. Kampf gegen Diskriminierung bis hin zum Vereinsausschluss
Torsten Tschöke und Andreas Mews haben Anträge gestellt, die darauf abzielen, Charta und Ehrenordnung zum Satzungsinhalt zu machen bzw. eine politische Haltung des Vereins zum Kampf gegen Diskriminierungen festzulegen und einen Vereinsausschluss von Mitgliedern zu ermöglichen, die gegen diese Regeln verstoßen. Während beim Antrag von Torsten Tschöke die Möglichkeit erleichterter Vereinsausschlüsse im Vordergrund zu stehen scheint, stellt sich beim Antrag von Andreas Mews eher der Wunsch nach einer Politisierung des Vereinszwecks als bestimmender Faktor dar.
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4. Vorschlagsrecht für den Vorstand
Helmut Brechot, Peter Brüssel, Bernd Frantzen, Oliver Gondolatsch, Kurt Schümmelfeder und Lutz Werker beantragen gemeinsam, dem Mitgliederrat das Vorschlagsrecht für den Vorstand zu entziehen und zugleich die Schwelle der notwendigen Unterstützer für Vorschläge aus der Mitgliedschaft auf 1.000 zu senken.
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5. Beschränkung von Amtszeiten
Frank Wilden schlägt eine bedenkenswerte Beschränkung der Amtszeiten der gewählten Gremienmitglieder auf drei Wahlperioden vor.
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6. WM 2022 in Qatar
Kein Satzungsänderungsantrag, aber nach Auffassung des Verfassers eindeutig zustimmungswürdig ist der Vorschlag von Rolf Schoroth, innerhalb der Verbandsstrukturen des DFB eine Diskussion über die Fußballweltmeisterschaft 2022 in Qatar herbeizuführen.
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7. Wahl von Carsten Wettich
Dr. Carsten Wettich stellt sich 18 Monate nach seiner interimistischen Ernennung zum Vorstandsmitglied zur Wahl als Vizepräsident des 1. FC Köln. Das Präsidium und der Mitgliederrat sprechen sich für Wettichs Bestätigung im Amt aus. Diese würde bis zum Ende der gemeinsamen Amtszeit des amtierenden Vorstands im Herbst 2022 gelten. Eine etwaige Nichtwahl hätte hingegen rechtliche Folgen. Diese seien an dieser Stelle dargelegt.
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8. Die rein virtuelle MV am 17. Juni
Mit der rein virtuellen Mitgliederversammlung am 17. Juni 2021 betritt der 1. FC Köln Neuland. Es gibt dafür noch keine in diesem Verein erprobten Abläufe. Hieraus folgen Schwierigkeiten und Unwägbarkeiten, die zum Teil kaum zu vermeiden sind. Dennoch wirft das vom Verein gewählte Verfahren für die rein virtuelle Mitgliederversammlung insbesondere in zweierlei Hinsicht praktische Fragen, aber auch rechtliche Bedenken auf: mit den Identifizierungsregeln verbinden sich Risiken für die Wirksamkeit der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Außerdem ist über die praktischen Folgen der Regelung des Rede- und Fragerechts der Mitglieder zu sprechen.
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* Zum Autor: Jörg Heyer ist Rechtsanwalt, ehemaliges Mitglied von FC-Reloaded, Mitautor der 2012 neugefassten FC-Satzung und war von 2016 bis 2019 Mitglied des Aufsichtsrats der 1. FC Köln GmbH & Co. KGaA.
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